Die Kläger nehmen den Beklagten als selbstschuldnerischen Bürgen auf der Grundlage eines am 10. Oktober 1983 zwischen ihnen und ... geschlossenen Mietvertrag in Anspruch. Der Formularmietvertrag enthält in § 3 unter der Überschrift »Mietzeit« in Nr. 1 folgende Bestimmung:
»Das Mietverhältnis beginnt wie in § 1 Ziffer 2 angegeben (zum Verständnis: 15.10.1983) und läuft von da an auf die Dauer von 1 Jahr. Es verlängert sich danach, soweit es nicht 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird, auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsfrist beträgt dann 6 Monate. Der Monat, in dem gekündigt wird, kann bei der Fristberechnung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Kündigung beim Vermieter bis spätestens zum Ablauf des 3. Werktages des betreffenden Monats eingeht.«
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