I.
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter von dem Beklagten einem Notar Schadensersatz gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, weil der Beklagte am 5. Februar 2004 im Zusammenhang mit der Abwicklung des notariellen Kaufvertrages vom 18. Dezember 2003 über einen Miteigentums- und Sondereigentumsanteil des Gemeinschuldners S... F... an der Wohneinheit Nr. ... in der Wohnungseigentümergemeinschaft B... in M... pflichtwidrig verfrüht einen Teil des Kaufpreises ausbezahlt habe.
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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