Die Parteien sind durch einen Mietvertrag über Räume zum Betrieb einer Werkstatt vom 14. August 1996 (Anlage K 1) verbunden. In den Vertrag sollte zunächst auch eine Lackiererei einbezogen werden (Angebot der Beklagten vom 09. Juli 1996-Anlage K2-, Vertragsentwurf vom 24. Juli 1996 -Anlage B 9-, Stellungnahme der Kläger hierzu - Anlage B 1 -). Diese war aber von dem Vormieter noch nicht geräumt worden. Dem Interesse der Kläger an der Anmietung auch der Lackiererei wurde deshalb in dem auf die Werkstatt begrenzten Mietvertrag durch § 21 Ziff. 7 Rechnung getragen:
"Der Vermieter gewährt dem Mieter ein Optionsrecht auf die Anmietung der Lackiererei (ca. 195 qm Nutzfläche, Lageplan Mietobjekt Nr. 2), sobald diese neu vermietet werden soll. Der Vermieter verpflichtet sich, den Mieter auf seine Option hinzuweisen."
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