OLG Hamburg - Urteil vom 06.06.2001
4 U 163/98
Normen:
BGB § 539 § 1004 ; ZPO § 91 § 92 § 97 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 889
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 333 O 206/97

Optionsrecht auf Anmietung von Räumen als bedingter, durch einseitige Willenserklärung des Berechtigten inkraftzusetzender Vorvertrag

OLG Hamburg, Urteil vom 06.06.2001 - Aktenzeichen 4 U 163/98

DRsp Nr. 2003/943

Optionsrecht auf Anmietung von Räumen als bedingter, durch einseitige Willenserklärung des Berechtigten inkraftzusetzender Vorvertrag

»Ein Optionsrecht auf die Anmietung von Räumen kann als bedingter und durch einseitige Willenserklärung des Berechtigten inkraftzusetzender Vorvertrag auszulegen sein, der zur Annahme eines entsprechenden Angebots auf Abschluss eines Mietvertrags verpflichtet.«

Normenkette:

BGB § 539 § 1004 ; ZPO § 91 § 92 § 97 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind durch einen Mietvertrag über Räume zum Betrieb einer Werkstatt vom 14. August 1996 (Anlage K 1) verbunden. In den Vertrag sollte zunächst auch eine Lackiererei einbezogen werden (Angebot der Beklagten vom 09. Juli 1996-Anlage K2-, Vertragsentwurf vom 24. Juli 1996 -Anlage B 9-, Stellungnahme der Kläger hierzu - Anlage B 1 -). Diese war aber von dem Vormieter noch nicht geräumt worden. Dem Interesse der Kläger an der Anmietung auch der Lackiererei wurde deshalb in dem auf die Werkstatt begrenzten Mietvertrag durch § 21 Ziff. 7 Rechnung getragen:

"Der Vermieter gewährt dem Mieter ein Optionsrecht auf die Anmietung der Lackiererei (ca. 195 qm Nutzfläche, Lageplan Mietobjekt Nr. 2), sobald diese neu vermietet werden soll. Der Vermieter verpflichtet sich, den Mieter auf seine Option hinzuweisen."