BGH - Urteil vom 25.10.2023
VIII ZR 147/22
Normen:
BGB § 573 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 573 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 291/20
LG Berlin, vom 03.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 242/21

Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Aufstellens bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen durch den Mieter innerhalb eines Rechtsstreits mit seinem Vermieter; Bewertung der Bedeutung und Tragweite der unwahren Behauptung des Mieters unter Berücksichtigung des gegebenen Sinnzusammenhangs; Einbeziehung eines vorangegangenen vertragswidrigen Verhalten des Vermieters

BGH, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 147/22

DRsp Nr. 2023/16226

Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Aufstellens bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen durch den Mieter innerhalb eines Rechtsstreits mit seinem Vermieter; Bewertung der Bedeutung und Tragweite der unwahren Behauptung des Mieters unter Berücksichtigung des gegebenen Sinnzusammenhangs; Einbeziehung eines vorangegangenen vertragswidrigen Verhalten des Vermieters

1.a) Ob das Aufstellen bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen durch den Mieter innerhalb eines Rechtsstreits mit seinem Vermieter eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB rechtfertigende Pflichtverletzung darstellt, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.b) Dabei ist zum einen die Bedeutung und Tragweite der unwahren Behauptung des Mieters unter Berücksichtigung des gegebenen Sinnzusammenhangs zu bewerten. In die gebotene Würdigung ist zum anderen in der Regel ein vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 14). So ist etwa zu berücksichtigen, ob das unredliche Prozessverhalten des Mieters der Abwehr einer unberechtigten Kündigung des Vermieters dienen sollte (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1985 - VIII ZR 33/85, WuM 1986, 60 unter II 1 [zur fristlosen Kündigung eines Pachtverhältnisses nach § 554a BGB aF]).