BayObLG - Beschluss vom 04.02.2004
2Z BR 182/03
Normen:
WEG § 23 § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 314
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1206/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 851/02

Ordnungsgemäßes Zustandekommen einer gerichtlichen Entscheidung in WEG-Sachen - Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 182/03

DRsp Nr. 2004/5458

Ordnungsgemäßes Zustandekommen einer gerichtlichen Entscheidung in WEG -Sachen - Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

»1. In Wohnungseigentumssachen ergeht die Entscheidung nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung. An ihr müssen deshalb nicht alle Richter mitwirken, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über eine bestimmte Sanierungsmaßnahme entfällt, wenn von der beschlossenen Sanierungsmaßnahme Abstand genommen wird, weil es nichts zu sanieren gibt.«

Normenkette:

WEG § 23 § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die bis zum 31.12.2002 von der weiteren Beteiligten zu 1 verwaltet wurde. Die weitere Beteiligte zu 2 ist seit dem 1.1.2003 Verwalterin.