OLG Köln - Beschluß vom 28.02.2001
16 Wx 10/01
Normen:
WEG § 28 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 375
NZM 2002, 221
OLGReport-Köln 2001, 220
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 11.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 126/00
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen II 119/00

Ort der Einsichtnahme in die WEG-Verwalterunterlagen

OLG Köln, Beschluß vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 10/01

DRsp Nr. 2001/11690

Ort der Einsichtnahme in die WEG -Verwalterunterlagen

Hat der Verwalter seinen Sitz weit entfernt von der Wohnungseigentumsanlage, so haben die Eigentümer ausnahmsweise auch Anspruch darauf, in die Verwalterunterlagen am Sitz der Wohnungseigentumsanlage Einsicht zu nehmen und nicht nur, wie jederzeit möglich, am Sitz des Verwalters. Diese Einsichtnahme hat, um die Kosten der Verwaltung gering zu halten, grundsätzlich im Zusammenhang mit einer Wohnungseigentümerversammlung zu erfolgen. Wird die Einsichtnahme unabhängig von einer Versammlung verlangt, muss der die Einsichtnahme fordernde Wohnungseigentümer ein besonderes rechtliches Interesse für das außerordentliche Einsichtsverlangen darlegen.

Normenkette:

WEG § 28 ;

Gründe: