Mit am 10.07.2007 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegner gegen den im Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 13.06.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Sache ist dem Landgericht Kassel vorgelegt worden. Durch Beschluss vom 11.07.2007 (Bl. 84 ff d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht Kassel das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main abgegeben. Dieses hat sich durch Beschluss vom 13.08.2007 (Bl. 91 ff d. A.), auf den ebenfalls Bezug genommen wird, für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
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