OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.09.2007
20 W 325/07
Normen:
FGG § 5 ; GVG § 72 ; WEG § 62 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 412/07

Ortliche Zuständigkeit für vor dem 01.07.2007 bei Gericht anhängige WEG-Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 20 W 325/07

DRsp Nr. 2008/2086

Ortliche Zuständigkeit für vor dem 01.07.2007 bei Gericht anhängige WEG -Verfahren

»§ 72 Abs. 2 Satz 1 GVG in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007 (BGBl. I S. 509 ff) ist für vor dem 01.07.2007 bei Gericht anhängige Verfahren in Wohnungseigentumssachen nicht einschlägig. Für diese Verfahren, die sich noch nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten, verbleibt es bei der bisherigen Regelung über die örtliche Zuständigkeit des Beschwerdegerichts.«

Normenkette:

FGG § 5 ; GVG § 72 ; WEG § 62 ;

Entscheidungsgründe:

Mit am 10.07.2007 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegner gegen den im Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 13.06.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Sache ist dem Landgericht Kassel vorgelegt worden. Durch Beschluss vom 11.07.2007 (Bl. 84 ff d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht Kassel das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main abgegeben. Dieses hat sich durch Beschluss vom 13.08.2007 (Bl. 91 ff d. A.), auf den ebenfalls Bezug genommen wird, für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.