KG - Urteil vom 05.07.2021
24 U 1061/20
Normen:
AVB-FernwärmeV § 24 Abs. 3 S. 2; BGB § 134; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 168/19

Parallelentscheidung zu KG 24 U 1041/20 v. 05.07.2021

KG, Urteil vom 05.07.2021 - Aktenzeichen 24 U 1061/20

DRsp Nr. 2022/16391

Parallelentscheidung zu KG 24 U 1041/20 v. 05.07.2021

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Juli 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 51 O 168/19 - geändert und unter Zurückweisung im Übrigen sowie unter Zurückweisung der Berufung der Kläger wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Formel für die Änderung des Arbeitspreises in § 8 Absatz 4 des zwischen den Parteien am 17. August 2009 geschlossenen Wärmelieferungsvertrags unwirksam ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 an die Kläger enthaltene Preisanpassungsformel des Arbeitspreises [APW = APWO * (0,5*B/BO + 0,5* BI/BIO] ab dem 1. Mai 2019 in den Wärmelieferungsvertrag vom 17. August 2009 durch einseitige Erklärung einzuführen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Beklagte 47% und die Kläger 53% zu tragen. Von den Kosten der zweiten Instanz haben die Beklagte 43% und die Kläger 57% zu tragen.