OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.02.2009
I-21 U 63/07
Normen:
ZPO § 50; ZPO § 51; BGB § 635;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 232/05

Partei- und Prozessfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung im Rahmen eines Bauvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2009 - Aktenzeichen I-21 U 63/07

DRsp Nr. 2010/6720

Partei- und Prozessfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung im Rahmen eines Bauvertrages

1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist ein rechtsfähiger Verband sui generis, dessen Rechtsfähigkeit sich auf die Teilbereiche beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Hierzu gehört auch die Geltendmachung der Rechte der Erwerber wegen Baumängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums. 2. Einer Fristsetzung zur Nachbesserung oder Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn der Unternehmer seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet. Eine ernste und endgültige Weigerung kann im Einzelfall auch in dem Klageabweisungsantrag des Unternehmers gesehen werden. 3. Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik rechtfertigen im Zweifel keine Verweigerung der Mängelbeseitigung mit dem Argument der Unverhältnismäßigkeit.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.04.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: