Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 1 (Beseitigung Zaun) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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