LG Hamburg - Urteil vom 07.08.2009
311 S 128/08
Normen:
BGB § 546; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 985;
Fundstellen:
NJW 2009, 3793
NZM 2009, 907
ZMR 2010, 286
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 923 C 11/08

Personengesellschaft kann nicht Eigenbedarf für einen Gesellschafter anmelden

LG Hamburg, Urteil vom 07.08.2009 - Aktenzeichen 311 S 128/08

DRsp Nr. 2010/5867

Personengesellschaft kann nicht Eigenbedarf für einen Gesellschafter anmelden

Auf die Berufung der Beklagten vom 14. November 2008 wird das Teil-Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 14. Oktober 2008 (923 C 11/08) wie folgt abgeändert:

1. Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung in H., K 14, 3. Obergeschoss Mitte, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben, wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 603,93 zu zahlen.

3. Die Klägerin wird weiter verurteilt, in der Wohnung in H., K 14, 3. Obergeschoss Mitte, den Spalt im oberen Bereich der Wohnungseingangstür zwischen Türrahmen und Türblatt zu beseitigen; im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

4. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

5. Die Revision wird hinsichtlich der Entscheidung zu 1. zugelassen.

Normenkette:

BGB § 546; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 985;

Tatbestand:

Die Klägerin - Vermieterin - verlangt u.a. die geräumte Herausgabe der von den Beklagten genutzten Wohnung; die Beklagte verlangt widerklagend Beseitigung von Mängeln der Wohnung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung.