Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15.04.2016 teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin die Herausgabe der Schließkarte und des Schließplans für das Objekt XXXstraße X AXXX, verlangt hat. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 9.148,97 €
A.
Von der Darlegung des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird gemäß §
B.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet.
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