OLG Stuttgart - Urteil vom 16.11.2016
3 U 98/16
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 199/15

Pflicht des Bauträgers zur Herausgabe der Schließkarte und des Schließplans für die Schließanlage einer Wohnungseigentumsanlage

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 3 U 98/16

DRsp Nr. 2017/14264

Pflicht des Bauträgers zur Herausgabe der Schließkarte und des Schließplans für die Schließanlage einer Wohnungseigentumsanlage

1. Den Bauträger trifft auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung die Pflicht, die Schließkarte und den Schließplan für die Schließanlage eines Mehrfamilienhauses an die Wohnungseigentümergemeinschaft herauszugeben. 2. Die Geltendmachung dieses Anspruchs fällt in die geborene Ausübungszuständigkeit des Verbands.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15.04.2016 teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin die Herausgabe der Schließkarte und des Schließplans für das Objekt XXXstraße X AXXX, verlangt hat. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 9.148,97 €

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 S. 2; BGB § 242;

Gründe

A.

Von der Darlegung des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird gemäß § 540 Abs. 1 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet.