Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 22.02.2008 -
Auf die Berufung der Drittwiderbeklagten und ihrer Streithelferin zu 1) wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.02.2008 -
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Die Streithelferin zu 19) der Drittwiderbeklagten hat die Kosten ihrer Nebenintervention zu tragen.
Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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