OLG Brandenburg - Urteil vom 18.03.2009
3 U 71/08
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
ZMR 2009, 682
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 412/05

Pflicht des Mieters zur Beseitigung von Baumängeln

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 3 U 71/08

DRsp Nr. 2009/6902

Pflicht des Mieters zur Beseitigung von Baumängeln

Eine Pflicht des Mieters von Wohnungen zur Beseitigung von Mängeln an Fenstern und Balkontüren, die sich als anfängliche Baumängel darstellen, besteht nur dann, wenn sie ausdrücklich mietvertraglich vereinbart worden ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 22.02.2008 - 6 O 412/05 - die gegen sie gerichtete Widerklage abgewiesen.

Auf die Berufung der Drittwiderbeklagten und ihrer Streithelferin zu 1) wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.02.2008 - 6 O 412/05 - aufgehoben und die Sache unter Aufhebung des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, soweit es zu lasten der Drittwiderbeklagten entschieden hat.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Die Streithelferin zu 19) der Drittwiderbeklagten hat die Kosten ihrer Nebenintervention zu tragen.

Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.