BGH - Urteil vom 13.02.2008
VIII ZR 105/07
Normen:
BGB § 554 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 576
JR 2009, 111
MDR 2008, 557
NJ 2008, 271
NJW 2008, 1218
NZM 2008, 283
WuM 2008, 219
ZMR 2008, 519
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 313/06
AG Schöneberg, vom 04.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 180/06

Pflicht des Mieters zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen des Käufers; Begriff der Verbesserung der Mietsache

BGH, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 105/07

DRsp Nr. 2008/5172

Pflicht des Mieters zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen des Käufers; Begriff der Verbesserung der Mietsache

»a) Modernisierungsmaßnahmen nach § 554 Abs. 2 BGB muss der Mieter auch dann dulden, wenn sie im Fall des Verkaufs der Wohnung oder des Grundstücks schon vor der Grundbuchumschreibung von dem hierzu durch den Vermieter ermächtigten Käufer nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB angekündigt und durchgeführt werden.b) Die Beurteilung, ob eine Umbaumaßnahme innerhalb der Wohnung, die mit einer Grundrissänderung verbunden ist, zur Verbesserung der Mietsache führt, ist aufgrund einer dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 27. August 1984 vom Land B. eine Vier-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von rund 136 qm.

Der Mietvertrag nimmt auf die in der beigefügten Anlage 1 enthaltenen "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" Bezug. Dort ist im Hinblick auf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen in Ziffer 9.2 bestimmt:

"Ausbesserungen, bauliche Veränderungen und Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes dürfen ohne Zustimmung des Mieters vorgenommen werden, wenn sie den Mieter nicht wesentlich beeinträchtigen."