1. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 31.03.2009 abgeändert und die Beklagte verurteilt, weitere 1.244,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 414,79 € seit dem 06.07.2006, 06.08.2006 und 06.09.2006 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils die Hälfte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 71 %, die Beklagte zu 29 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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