OLG Rostock - Urteil vom 14.01.2010
3 U 50/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 261
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 275/08

Pflicht des Vermieters von Gewerberaum zur Entlassung des Mieters gegen Gestellung eines Nachmieters; Anforderungen an die Bestimmtheit einer Betriebskostenumlagevereinbarung

OLG Rostock, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 3 U 50/09

DRsp Nr. 2010/14177

Pflicht des Vermieters von Gewerberaum zur Entlassung des Mieters gegen Gestellung eines Nachmieters; Anforderungen an die Bestimmtheit einer Betriebskostenumlagevereinbarung

1. Der Vermieter von Gewerberaum ist ohne eine vertragliche Vereinbarung nur im Ausnahmefall zur Entlassung des Mieters gegen Gestellung eines Nachmieters verpflichtet, wenn dies im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 242 BGB geboten erscheint. 2. Auch in einem Gewerberaummietvertrag können die Parteien vereinbaren, dass der Mieter einen Nachmieter stellen kann, der die Räume zu Wohnzwecken nutzen will. 3. Dem Bestimmtheitserfordernis einer Betriebskostenumlagevereinbarung ist nicht genügt, wenn der Vertrag mehrere Varianten der umzulegenden

1. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 31.03.2009 abgeändert und die Beklagte verurteilt, weitere 1.244,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 414,79 € seit dem 06.07.2006, 06.08.2006 und 06.09.2006 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 71 %, die Beklagte zu 29 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Gründe: