BGH - Urteil vom 06.05.2009
XII ZR 137/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 535; BGB § 858; BGB § 862;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 813
BGHZ 180, 300
JuS 2009, 865
MDR 2009, 919
MietRB 2009, 223
MietRB 2009, 224
NJ 2009, 336
NJ 2010, 247
NJW 2009, 1947
NZM 2009, 482
WM 2009, 1383
WuM 2009, 469
ZGS 2009, 342
ZMR 2010, 263
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 563/05
KG Berlin, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 49/07

Pflicht eines Vermieters zur Gebrauchsüberlassung und Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen nach Beendigung des Mietverhältnisses; Voraussetzungen einer nachvertraglichen Pflicht des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen aus Treu und Glauben; Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter als Besitzstörung gemäß §§ 858, 862 BGB hinsichtlich der Mieträume

BGH, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen XII ZR 137/07

DRsp Nr. 2009/13176

Pflicht eines Vermieters zur Gebrauchsüberlassung und Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen nach Beendigung des Mietverhältnisses; Voraussetzungen einer nachvertraglichen Pflicht des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen aus Treu und Glauben; Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter als Besitzstörung gemäß §§ 858, 862 BGB hinsichtlich der Mieträume

a) Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter zur Gebrauchsüberlassung und damit auch zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen (hier: Belieferung mit Heizenergie) grundsätzlich nicht mehr verpflichtet. b) Auch aus Treu und Glauben folgt eine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter sich mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im Zahlungsverzug befindet und dem Vermieter mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein stetig wachsender Schaden droht. c) Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter ist keine Besitzstörung gemäß §§ 858, 862 BGB hinsichtlich der Mieträume.

Tenor: