LG Berlin, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 563/05
KG Berlin, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 49/07
Pflicht eines Vermieters zur Gebrauchsüberlassung und Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen nach Beendigung des Mietverhältnisses; Voraussetzungen einer nachvertraglichen Pflicht des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen aus Treu und Glauben; Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter als Besitzstörung gemäß §§ 858, 862 BGB hinsichtlich der Mieträume
BGH, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen XII ZR 137/07
DRsp Nr. 2009/13176
Pflicht eines Vermieters zur Gebrauchsüberlassung und Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen nach Beendigung des Mietverhältnisses; Voraussetzungen einer nachvertraglichen Pflicht des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen aus Treu und Glauben; Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter als Besitzstörung gemäß §§ 858, 862BGB hinsichtlich der Mieträume
a) Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter zur Gebrauchsüberlassung und damit auch zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen (hier: Belieferung mit Heizenergie) grundsätzlich nicht mehr verpflichtet.b) Auch aus Treu und Glauben folgt eine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter sich mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im Zahlungsverzug befindet und dem Vermieter mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein stetig wachsender Schaden droht.c) Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter ist keine Besitzstörung gemäß §§ 858, 862BGB hinsichtlich der Mieträume.
Tenor:
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