Die Beklagte wird als Inhaberin eines dinglichen Wohnungsrechts auf Duldung einer Baumaßnahme in Anspruch genommen.
Das Grundstück ist seit 1980 mit einem Wohnungsrecht zugunsten der Beklagten belastet, das sich nach der Eintragungsbewilligung auf die Erdgeschoßwohnung bezieht. Das Grundstück steht im Eigentum der Kläger. Die Kläger zu 3) und 4) haben es im Jahre 1982 zum Preis von 350000 DM gekauft. Es ist 1033 m² groß und mit einem Reiheneckhaus bebaut, in dem sich vier Wohnungen befinden. Drei Wohnungen im Ober- und Dachgeschoß mit 48 bis 62 m² werden von den Klägern und ihren Angehörigen (ca. 10 Personen) benutzt. Die Kläger beabsichtigen, an der Giebelseite zwei ebenso hohe Häuser zur Eigennutzung anzubauen. Die Baugenehmigung ist bereits erteilt worden.
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