OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2001
10 U 116/00
Normen:
BGB § 765 § 535 S. 2 § 554 § 284 § 286 ; ZPO § 291 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 23
OLGReport-Düsseldorf 2002, 150
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 506/99

Pflichten des gewerblichen Vermieters bei Verbürgung des Vormieters für Rückstände des von ihm gestellten Nachmieters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 10 U 116/00

DRsp Nr. 2001/16410

Pflichten des gewerblichen Vermieters bei Verbürgung des Vormieters für Rückstände des von ihm gestellten Nachmieters

»1. Hat sich der Vormieter bei vorzeitiger Vertragsentlassung bis zum Ablauf der ursprünglichen Mietzeit für die Miete und Nebenkosten des von ihm gestellten Nachmieters verbürgt, so ist der gewerbliche Vermieter weder verpflichtet, den bürgenden Vormieter über einen aufgetretenen Mietrückstand zu unterrichten noch zu dessen Schutz von seinem Kündigungsrecht aus § 554 BGB Gebrauch zu machen. 2. Die zur Bürgschaft für Ansprüche aus einem Leasingvertrag ergangene Entscheidung des BGH - 30.03.1995, - IX ZR 98/94, (NJW 1995, 1886) ist auf das gewerbliche Mietrecht nicht übertragbar.«

Normenkette:

BGB § 765 § 535 S. 2 § 554 § 284 § 286 ; ZPO § 291 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;

Entscheidungsgründe: