OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.02.2009
20 W 356/07
Normen:
BGB § 675; WEG § 27;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-9 T 130/06,

Pflichten des Verwalters im Rahmen der Sanierung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 20 W 356/07

DRsp Nr. 2009/13777

Pflichten des Verwalters im Rahmen der Sanierung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum

Zur Abwendung von Nachteilen für die Gemeinschaft musste der Verwalter gegebenenfalls Mängelrügen erheben und Zurückbehaltungsrechte gegenüber mangelbehafteten Leistungen geltend machen. Ist ein Auftrag zur Sanierung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum erteilt, so gehört die Betreuung dieser Arbeiten zum Kreis der vertraglichen Pflichten des Verwalters. Der Verwalter ist dabei in aller Regel kein Bauleiter, so dass die bauleitende Überwachung regelmäßig nicht zu seinen Pflichten gehört. Er steht aber grundsätzlich anstelle der Wohnungseigentümer und nimmt deren Interesse gegenüber den ausführenden Firmen gleichsam wie ein Bauherr wahr.

Normenkette:

BGB § 675; WEG § 27;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat Schadensersatz von der Antragsgegnerin wegen Verletzung der Verwalterpflichten in Höhe von zunächst 95.992,12 EUR verlangt.