OLG Koblenz - Urteil vom 11.05.2006
5 U 1805/05
Normen:
BGB § 675 § 276 ; WEG § 1 § 26 § 27 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1241
NZM 2006, 629
OLGReport-Koblenz 2006, 710
WuM 2006, 409
ZMR 2006, 531
ZfBR 2006, 487
ZfIR 2006, 487
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 344/04

Pflichten des Wohnungsverwalters beim Abschluss neuer Mietverträge; Schadensersatz wegen Kündigung von Altmietern

OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 5 U 1805/05

DRsp Nr. 2007/16685

Pflichten des Wohnungsverwalters beim Abschluss neuer Mietverträge; Schadensersatz wegen Kündigung von Altmietern

»1. Ein Wohnungsverwalter hat beim Abschluss neuer Mietverträge alles zu unterlassen, was auch nur zu einer Gefährdung bestehender Mietverhältnisse führen kann. Führt eine Pflichtverletzung in diesem Bereich zur Kündigung durch einen Altmieter, kommt es für die Haftung des Wohnungsverwalters nicht darauf an, ob die Kündigung berechtigt ist. 2. Ob ein Wohnungsverwalter seine Pflichten auch subjektiv grob fahrlässig verletzt hat, hängt von einer wertenden Gesamtschau seines Verhaltens ab (hier: verneint).«

Normenkette:

BGB § 675 § 276 ; WEG § 1 § 26 § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Geschäftshauses in B.... Mit der Verwaltung des Objekts beauftragte sie die Beklagte. Der Hausverwaltervertrag (Blatt 27 - 30 GA) beschränkt die Haftung der Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wegen eines derartigen Fehlverhaltens nimmt die Klägerin die Beklagte auf Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ende Juli 2001 hatte die Klägerin eine Gewerbeeinheit zum Betrieb eines Verlages und Versandhandels an die Firma D. vermietet (künftig: Erstmieterin). § 20 des Mietvertrages lautet wie folgt: