I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Geschäftshauses in B.... Mit der Verwaltung des Objekts beauftragte sie die Beklagte. Der Hausverwaltervertrag (Blatt 27 - 30 GA) beschränkt die Haftung der Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wegen eines derartigen Fehlverhaltens nimmt die Klägerin die Beklagte auf Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ende Juli 2001 hatte die Klägerin eine Gewerbeeinheit zum Betrieb eines Verlages und Versandhandels an die Firma D. vermietet (künftig: Erstmieterin). § 20 des Mietvertrages lautet wie folgt:
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