OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.06.2004
I-3 Wx 100/04
Normen:
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 1 ; WEG § 28 Abs. 4 ; BGB § 257 ; BGB § 259 Abs. 1 ; BGB § 280 ; BGB § 670 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1668
NZM 2004, 832
OLGReport-Düsseldorf 2005, 77
WuM 2004, 501
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 254/03
AG Moers - 63 II 13/01 WEG,

Pflichtwidrige Verwaltung von Eigentumswohnungen bei nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung - Freistellungsanspruch des Verwalters hinsichtlich aufgelaufener Deckungslücken [Überziehungszinsen] auf Verwalterkonto?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 100/04

DRsp Nr. 2004/11842

Pflichtwidrige Verwaltung von Eigentumswohnungen bei nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung - Freistellungsanspruch des Verwalters hinsichtlich aufgelaufener Deckungslücken [Überziehungszinsen] auf Verwalterkonto?

»1. Der Verwalter handelt vorwerfbar pflicht- und treuwidrig, wenn er die von ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Amt geschuldete Rechnungslegung jahrelang verzögert und dadurch erhebliche Überziehungszinsen zu Lasten des als offenes Treuhandkonto geführten Gemeinschaftskontos verursacht. 2. Der ehemalige Verwalter kann Freistellung von diesen Überziehungszinsen nicht im Rahmen seines grundsätzlich bestehenden Aufwendungsersatzanspruchs verlangen, da die Zinslast einen Schaden darstellt, den der Verwalter den Wohnungseigentümern wegen schuldhafter Pflichtverletzung zu erstatten hat.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 2 Nr. 1 ; WEG § 28 Abs. 4 ; BGB § 257 ; BGB § 259 Abs. 1 ; BGB § 280 ; BGB § 670 ; BGB § 675 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsgegner sind Mitglieder der vorbezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragstellerin war von Ende 1992 bis zum 31.03.1996 als Verwalterin für die Eigentümergemeinschaft tätig. Das Gebäude stand ursprünglich im Alleineigentum eines Herrn M.. Die Wohnungen in dem Objekt waren vermietet. Die Antragstellerin führte ursprünglich die Mietverwaltung im Auftrag von Herrn M. durch.