I.
Die Antragsgegner sind Mitglieder der vorbezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragstellerin war von Ende 1992 bis zum 31.03.1996 als Verwalterin für die Eigentümergemeinschaft tätig. Das Gebäude stand ursprünglich im Alleineigentum eines Herrn M.. Die Wohnungen in dem Objekt waren vermietet. Die Antragstellerin führte ursprünglich die Mietverwaltung im Auftrag von Herrn M. durch.
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