BayObLG - Beschluss vom 08.09.2004
2Z BR 137/04
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ; Prostitutionsgesetz;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 23
BayObLGZ 2004 Nr. 47
BayObLGZ 2004, 244
FGPrax 2004, 280
GewArch 2005, 300
NZM 2004, 949
ZMR 2005, 67
ZfIR 2004, 1011
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 12057/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 412/02

Prostitutionsausübung in gewerblich genutztem Teiliegentum

BayObLG, Beschluss vom 08.09.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 137/04

DRsp Nr. 2004/16444

Prostitutionsausübung in gewerblich genutztem Teiliegentum

»1. Es erscheint zweifelhaft, ob eine in der Rechtsgemeinschaft eindeutig herrschende Auffassung über die nicht nur individualethische, sondern auch sozialethische Verwerflichkeit der Prostitutionsausübung festgestellt werden kann.2. Es ist fraglich, ob in einem Anwesen, das ausschließlich gewerblich genutzt wird, eine Wertminderung der übrigen Teileigentumseinheiten anzunehmen ist, wenn in einer Teileigentumseinheit der Prostitution nachgegangen wird.3. Kommt es in dem Anwesen zu ungewollten Konfrontationen mit der Prostitutionsausübung in einer Teileigentumseinheit, die als anstößig zu bezeichnen sind, ist dies für die übrigen Teileigentümer nachteilig.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ; Prostitutionsgesetz;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Teileigentümer einer Anlage, die ausschließlich gewerblich genutzt wird.

Dem Antragsgegner gehört die im obersten Stockwerk gelegene Einheit. Diese ist vermietet; sie wird vom Untermieter zum Zweck der Prostitution genutzt.