OLG Brandenburg - Urteil vom 17.10.2012
3 U 75/11
Normen:
§ 550 BGB, § 3 PrKG, § 8 PrKG, § 9 PrKG, § 154 S 1 ZVG;
Fundstellen:
MietRB 2013, 44
ZMR 2013, 184
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 29.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 153/10

Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 3 U 75/11

DRsp Nr. 2012/20879

Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters

Die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters endet nicht mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge der Zwangsversteigerung des beschlagnahmten Grundstücks. Er ist vielmehr weiterhin zur ordnungsgemäßen Abwicklung wie auch zur Einziehung rückständiger Mieten berechtigt und verpflichtet und ist auch befugt, derartige Ansprüche abzutreten.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. April 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird ebenso wie die erstmals in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 550 BGB, § 3 PrKG, § 8 PrKG, § 9 PrKG, § 154 S 1 ZVG;

Gründe: