Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. April 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird ebenso wie die erstmals in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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