BVerwG - Urteil vom 10.04.2019
9 A 24.18
Normen:
VwGO § 61 Nr. 1; VwVfG § 46; VwVfG § 75 Abs. 1a; UmwRG § 4 Abs. 1a S. 1; UVPG a.F. § 6 Abs. 1 S. 1; UVPG a.F. § 9 Abs. 1a Nr. 5; WEG § 10 Abs. 6 S. 3 und S. 5; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 41; 16. BImSchV § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FStrG § 1 Abs. 4;
Fundstellen:
BVerwGE 165, 192
MietRB 2019, 364
NVwZ 2019, 1597
NZM 2019, 826

Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte in Ansehung eines Planfeststellungsbeschlusses; Vorliegen einer baulichen Erweiterung einer Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der 16. BImSchV; 6-streifiger Ausbau der A 46; Einordnung einer Straßenführung in einem Tunnel als aktive Lärmschutzmaßnahme i.S.d. § 41 BImSchG;

BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 9 A 24.18

DRsp Nr. 2019/13380

Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte in Ansehung eines Planfeststellungsbeschlusses; Vorliegen einer baulichen Erweiterung einer Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der 16. BImSchV; 6-streifiger Ausbau der A 46; Einordnung einer Straßenführung in einem Tunnel als aktive Lärmschutzmaßnahme i.S.d. § 41 BImSchG;

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist prozessführungsbefugt für die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte in Ansehung eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn ihr diese Rechte durch Beschluss der Eigentümer zur Ausübung übertragen wurden.2. Eine bauliche Erweiterung einer Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV liegt vor, wenn auf der gesamten Länge des Vorhabens ein bisher nicht den konstruktiven Anforderungen für einen Fahrstreifen entsprechender Standstreifen durch bauliche Maßnahmen ertüchtigt wird.