OLG München - Beschluss vom 19.05.2006
32 Wx 58/06
Normen:
WEG § 43 § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 26
NZM 2006, 512
OLGReport-München 2006, 653
ZMR 2006, 647
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4361/05
AG Mühldorf a. Inn - 1 UR II 0014/05,

Prozessvollmacht des Verwalters von Eigentumswohnungen bei umfassenden Verwaltungsbefugnissen

OLG München, Beschluss vom 19.05.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 58/06

DRsp Nr. 2006/18773

Prozessvollmacht des Verwalters von Eigentumswohnungen bei umfassenden Verwaltungsbefugnissen

»Wenn ein Verwalter nach dem Wortlaut des Verwaltervertrages nur zur Prozessführung namens der Wohnungseigentümer ermächtigt ist, kann darin auch eine Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen zu sehen sein, wenn der Verwalter insgesamt mit umfassenden Befugnissen ausgestattet ist, um seine Verwaltungsaufgaben zu erledigen.«

Normenkette:

WEG § 43 § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Verwalterin einer Wohnanlage, in der der Antragsgegner Wohnungseigentum hat. Sie macht in Verfahrensstandschaft gegen den Antragsgegner rückständiges Wohngeld für das Jahr 2003 in Höhe von 1.597,47 EUR und für das Jahr 2004 in Höhe von 1.469,79 EUR geltend. Die den jeweiligen Forderungen zugrunde liegenden Genehmigungsbeschlüsse für Einzel- und Gesamtabrechnungen sind bestandskräftig. In den Beschlüssen wurden die Forderungen jeweils zum 28.8.2004 bzw. zum 25.8.2005 fällig gestellt.