I.
Die Antragstellerin ist Verwalterin einer Wohnanlage, in der der Antragsgegner Wohnungseigentum hat. Sie macht in Verfahrensstandschaft gegen den Antragsgegner rückständiges Wohngeld für das Jahr 2003 in Höhe von 1.597,47 EUR und für das Jahr 2004 in Höhe von 1.469,79 EUR geltend. Die den jeweiligen Forderungen zugrunde liegenden Genehmigungsbeschlüsse für Einzel- und Gesamtabrechnungen sind bestandskräftig. In den Beschlüssen wurden die Forderungen jeweils zum 28.8.2004 bzw. zum 25.8.2005 fällig gestellt.
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