OLG Brandenburg - Urteil vom 12.07.2006
3 U 158/05
Normen:
BGB § 535 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 222/04

Prüffähigkeit von Betriebskostenabrechnungen - Verwirkung eines Rechts

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 3 U 158/05

DRsp Nr. 2006/23228

Prüffähigkeit von Betriebskostenabrechnungen - Verwirkung eines Rechts

1. Zur Prüffähigkeit von Betriebskostenabrechnungen. 2. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es für längere Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Betriebskostennachzahlungen für die abgerechneten Mietperioden 1997 bis 2002.

Der Rechtsvorgänger der Klägerin vermietete dem Beklagten gemäß Mietvertrag vom 19.8.1997 in einem Objekt ... in ... 74,34 mqm zum Betrieb eines Bistros für 10 Jahre. Der Beklagte übernahm gemäß § 5 des Mietvertrages (vgl. Bl. 8 der Gerichtsakte) dort näher bezeichnete Nebenkosten. Die Klägerin rechnete diese im Jahre 2002 für die Zeiträume 1997 bis 2001 und im Jahre 2003 für 2002 ab (vgl. Anlage K 2 bis K 7, Bl. 14 ff. der GA). Der Beklagte hat den Einwand der Verjährung und Verwirkung erhoben sowie sich gegen die Prüfbarkeit der Abrechnungen gewandt. Die angesetzten Kosten wären teilweise überhöht und ihre Umlage verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.