OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.06.2004
20 W 230/01
Normen:
WEG § 43 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 15.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 6/01
AG Kassel - 801 II 64/00 WEG,

Prüfung der Hauptsacheerledigung im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen und Folgen dieser bei Beschränkung des Rechtsmittels auf die Kosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 20 W 230/01

DRsp Nr. 2004/17323

Prüfung der Hauptsacheerledigung im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen und Folgen dieser bei Beschränkung des Rechtsmittels auf die Kosten

»1. Die Hauptsacheerledigung führt in der Regel zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Dies gilt dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt. 2. Die Hauptsacheerledigung ist im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren. 3. Das Verfahren über die Anfechtung eines Beschlusses, durch den ein Verwalter bestellt wird, erledigt sich in der Hauptsache, wenn der Zeitraum, für den die Verwalterbestellung erfolgt, abgelaufen ist; dies gilt auch für die Bestellung des Verwaltungsbeirats.«

Normenkette:

WEG § 43 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten zu 1) bis 2) bildeten im Zeitpunkt der Antragstellung die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Beschlussrubrum genannten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 3) ist die ehemalige Verwalterin, die Beteiligte zu 4) die nunmehrige Verwalterin.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 08.08.2000 fassten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse.

Zu Tagesordnungspunkt 4 wurden mit unterschiedlichen Mehrheiten in geheimer Wahl die Herren A, B und C zu Verwaltungsbeiratsmitgliedern gewählt.