BayObLG - Beschluss vom 29.01.2004
2Z BR 216/03
Normen:
WEG § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 188
WuM 2004, 738
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 29.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2351/02
AG Mühldorf a. Inn - 1 UR II 14/01,

Prüfung eines Jahresabrechnung anhand der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung

BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 216/03

DRsp Nr. 2004/2488

Prüfung eines Jahresabrechnung anhand der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung

»Ein Eigentümerbeschluss über eine Jahresabrechnung, die nur die Monate August bis Dezember einbezieht, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin war zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann Eigentümerin einer Wohnung und eines Tiefgaragenstellplatzes. Der weitere Beteiligte übernahm am 1.8.2000 die Verwaltung der Wohnanlage.

Die in der Teilungserklärung vom 23.10.1997 enthaltene Gemeinschaftsordnung lautet nach den Feststellungen des Landgerichts auszugsweise wie folgt:

§ 9 Abs. 1

Die Gebäude der einzelnen Häuser werden der gemeinschaftlichen Nutzung der jeweiligen Miteigentümer zugewiesen. ...

Die Mit- und Sondereigentümer eines Hauses haben die Rechte so, wie wenn es sich um Wohnungs- und Teileigentum eines einzigen Hauses handeln würde.

§ 10 Abs. 2

Für die Kosten und die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums gilt im Übrigen Folgendes:

Jede Untereigentümergemeinschaft trägt sämtliche Kosten und Lasten ihres Hauses so, wie wenn sie eine eigene echte Eigentümergemeinschaft wäre. Die Verteilung der Kosten geschieht nach den Miteigentumsanteilen in dieser Untergemeinschaft. ...