OLG Rostock - Urteil vom 02.06.2006
3 U 113/05
Normen:
BGB § 50 ; PrKV § 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 771
NZM 2006, 742
NotBZ 2007, 144
OLGReport-Rostock 2006, 833
ZMR 2006, 773
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 19.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 754/04

Prüfungskompetenz der Zivilgerichte hinsichtlich einer Preisgleitklausel in einem Gewerberaummietvertrag bei Negativattest des Bundesamtes für Wirtschaft

OLG Rostock, Urteil vom 02.06.2006 - Aktenzeichen 3 U 113/05

DRsp Nr. 2007/16786

Prüfungskompetenz der Zivilgerichte hinsichtlich einer Preisgleitklausel in einem Gewerberaummietvertrag bei Negativattest des Bundesamtes für Wirtschaft

»Das vom Bundesamt für Wirtschaft erteilte Negativattest entzieht dem Zivilgericht die Prüfungskompetenz für das Vorliegen der für die Genehmigungsfiktion erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die zehnjährige Bindung der Vertragsparteien.«

Normenkette:

BGB § 50 ; PrKV § 4 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage den Differenzbetrag aus einer Pachterhöhung aufgrund einer Wertsicherungsklausel sowie die Verurteilung auch zur künftigen Zahlung des erhöhten Pachtzinses geltend.

Die Beklagten schlossen mit der R.-C. GmbH & Co. KG C. B. KG P. am 05.04.1995 drei Pachtverträge für jeweils eine Gaststätte auf dem Campingplatz in P. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Verpächterin.

Im Einzelnen vereinbarten die Parteien eine monatliche Pacht für die Gaststätten "S." und "E." von jeweils 2.000 DM, für die Gaststätte "I. B." 1.500 DM sowie hierneben Betriebskostenvorauszahlungen.

Die Parteien vereinbarten eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren - somit bis zum 04.04.2005 und sahen im Weiteren eine Optionsmöglichkeit vor.

In § 7 des jeweiligen Vertrags sahen die Parteien folgende Preisgleitklausel vor: