OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.05.2012
8 W 164/11
Normen:
GBO § 53; FamFG § 26; WEG § 10;

Prüfungskompetenz des Grundbuchamts hinsichtlich eines beantragten Amtswiderspruchs; Zulässiger

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2012 - Aktenzeichen 8 W 164/11

DRsp Nr. 2012/20141

Prüfungskompetenz des Grundbuchamts hinsichtlich eines beantragten Amtswiderspruchs; Zulässiger <inhsalt eines Zuweisungsrechts für Sondernutzungsrechte

Die Entscheidung wird mit dem Hinweis übersandt, dass in erster Instanz das Notariat unter dem Az. IX GFG Nr. 180/2011 tätig war.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruches durch das Notariat Reutlingen IX - Grundbuchamt - betreffend die erfolgte Eintragung von Sondernutzungsrechten zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 6 an den verschiebbaren Stellplätzen Nr. 43 bis 45 im Haus ..., ..., wird

zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligte Ziff. 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 15.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 53; FamFG § 26; WEG § 10;

Gründe

I.