I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragsteller verlangen vom Antragsgegner Zahlungen aus den Jahresabrechnungen 1999 und 2000, Wohngeldvorauszahlungen für das Jahr 2001 und die Zahlung einer Sonderumlage von insgesamt 13.884,93 EUR. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller bezeichnen die Verwalterin als Vertreterin der Antragsteller, ohne jedoch vorzutragen, ob die Verwalterin zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche durch die Wohnungseigentümer ermächtigt ist.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.1.2003 dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben.
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