BayObLG - Beschluss vom 10.02.2004
2Z BR 230/03
Normen:
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 793
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 30.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1346/03
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 UR 10/02

Prüfungspflicht bei zweifelhafter Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Ansprüchen

BayObLG, Beschluss vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 230/03

DRsp Nr. 2004/5464

Prüfungspflicht bei zweifelhafter Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Ansprüchen

»Ist nicht vorgetragen, ob der Verwalter zur Geltendmachung von Ansprüchen durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist, so hat das Landgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine derartige Ermächtigung vorliegt oder ob die Wohnungseigentümer die Prozessführung genehmigt haben.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsteller verlangen vom Antragsgegner Zahlungen aus den Jahresabrechnungen 1999 und 2000, Wohngeldvorauszahlungen für das Jahr 2001 und die Zahlung einer Sonderumlage von insgesamt 13.884,93 EUR. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller bezeichnen die Verwalterin als Vertreterin der Antragsteller, ohne jedoch vorzutragen, ob die Verwalterin zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche durch die Wohnungseigentümer ermächtigt ist.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.1.2003 dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben.