KG - Beschluss vom 25.07.2006
8 W 34/06
Normen:
BGB § 283 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 935
MietRB 2007, 7
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 490/05

Räumung und Herausgabe der Mieträume durch einen bereits ausgezogenen Mieter

KG, Beschluss vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 8 W 34/06

DRsp Nr. 2006/23178

Räumung und Herausgabe der Mieträume durch einen bereits ausgezogenen Mieter

»Grundsätzlich kann der Vermieter auch von dem bereits ausgezogenen Mieter die Räumung und Herausgabe der Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangen.«

Normenkette:

BGB § 283 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts im Schlussurteil ist gemäß den §§ 567 Abs. 1, 99 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist innerhalb der Frist nach § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Das Urteil ist dem Beklagten zu 2) am 19.Mai 2006 zugestellt worden und die Beschwerdeschrift ist beim Landgericht am 02. Juni 2006 eingegangen.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verwiesen, denen sich der Senat anschließt und die durch die Beschwerdegründe nicht entkräftet worden sind. Im Hinblick auf die Beschwerde ist ergänzend Folgendes auszuführen:

1.