OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.10.1996
3 Wx 240/96
Normen:
BGB § 137 Satz 1 ; WEG § 12 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)275a
OLGReport-Düsseldorf 1997, 79
WuM 1997, 58

Recht der Wohnungseigentümer zur Verweigerung der Zustimmung zu einer Veräußerung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.10.1996 - Aktenzeichen 3 Wx 240/96

DRsp Nr. 1997/6589

Recht der Wohnungseigentümer zur Verweigerung der Zustimmung zu einer Veräußerung

»Die erkennbare Absicht des Erwerbers eines Wohnungseigentums, einen zu seinem Wohnungseigentum gehörenden Raum entgegen der Teilungserklärung zu nutzen, kann die Besorgnis begründen, daß der Erwerber sich nicht in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einfügen wird, und die Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung rechtfertigen, wenn er diese mit der Androhung von Anzeigen bei Behörden oder auf ähnliche Art zu erreichen versucht.«

Normenkette:

BGB § 137 Satz 1 ; WEG § 12 Abs. 1, Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht ausschließlich aus den beiden Beteil. § 4 der Gemeinschaftsordnung (GO) zur Teilungserklärung bestimmt:

"(1) Jeder Wohnungseigentümer bedarf zur ganzen oder teilweisen Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers.

(2) Der andere Wohnungseigentümer darf seine Zustimmung zur Veräußerung nur aus einem wichtigen Grunde versagen.