Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht ausschließlich aus den beiden Beteil. §
"(1) Jeder Wohnungseigentümer bedarf zur ganzen oder teilweisen Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers.
(2) Der andere Wohnungseigentümer darf seine Zustimmung zur Veräußerung nur aus einem wichtigen Grunde versagen.
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