BVerwG - Urteil vom 05.11.1997
11 A 54.96
Normen:
AEG § 18 Abs. 1 § 20 Abs. 7 ; BHO § 7 ; BundesschienenwegeausbauG § 1 § 4 § 10 ; EG (Enteignungsgesetz) Bayern Art. 6 Art. 8 Art. 14 ; VerkPBG § 1 § 5 Abs. 1 ; VwVfG § 74 Abs. 2, Abs. 5 ;
Fundstellen:
DVBl 1998, 356
DÖV 1998, 395
NuR 1998, 604
UPR 1998, 149

Recht des Schienenverkehrs - Verlagerung der Konfliktbewältigung auf nachfolgendes Enteignungsverfahren

BVerwG, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 11 A 54.96

DRsp Nr. 2007/3672

Recht des Schienenverkehrs - Verlagerung der Konfliktbewältigung auf nachfolgendes Enteignungsverfahren

»Entscheidet die Planfeststellungsbehörde mit dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses, daß die bei der Realisierung des Projekts eintretende Bedrohung der Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes unvermeidlich und wegen vorrangiger anderer Interessen hinzunehmen ist, so kann die Regelung eines Ausgleichs für diesen Eingriff - insbesondere auch in bezug auf die Frage, ob eine Entschädigung in Land oder Geld zu erfolgen hat - einem sich anschließenden Enteignungsverfahren überlassen bleiben.«

Normenkette:

AEG § 18 Abs. 1 § 20 Abs. 7 ; BHO § 7 ; BundesschienenwegeausbauG § 1 § 4 § 10 ; EG (Enteignungsgesetz) Bayern Art. 6 Art. 8 Art. 14 ; VerkPBG § 1 § 5 Abs. 1 ; VwVfG § 74 Abs. 2, Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß für die Eisenbahnausbaustrecke und Eisenbahnneubaustrecke Nürnberg - Ebensfeld - Erfurt im Abschnitt Staffelstein. Die Strecke gehört zu den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit.