BGH - Urteil vom 27.07.2006
VII ZR 276/05
Normen:
BGB § 631 § 634 § 635 (a.F.) ; WEG § 21 ; AGBG § 3 § 9 Abs. 1 ; MaBV § 7 Abs. 2 § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1401
BGHZ 169, 1
BKR 2006, 486
BauR 2006, 1747
DNotZ 2007, 22
MDR 2007, 207
NJW 2006, 3275
NZBau 2006, 706
NZM 2006, 778
NotBZ 2006, 428
WM 2006, 1901
ZIP 2006, 1825
ZMR 2007, 48
ZfBR 2006, 770
ZfIR 2006, 752
Vorinstanzen:
OLG München, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 4672/04
LG München I, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 18786/03

Rechte der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Veräußerer; Rechtsfolgen eines Vergleichs; Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der Wandelung und der Beschränkung des großen Schadensersatzes; Formularmäßige Vererinbarung von einschränkenden Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer Bürgschaft gemäß MaBV

BGH, Urteil vom 27.07.2006 - Aktenzeichen VII ZR 276/05

DRsp Nr. 2006/24441

Rechte der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Veräußerer; Rechtsfolgen eines Vergleichs; Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der Wandelung und der Beschränkung des großen Schadensersatzes; Formularmäßige Vererinbarung von einschränkenden Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer Bürgschaft gemäß MaBV

»1. a) Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, vom Veräußerer Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zu fordern, lässt jedenfalls bis zur Zahlung des Vorschusses grundsätzlich die Befugnis des einzelnen Erwerbers unberührt, vom Veräußerer die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zu dem Zweck zu verlangen, die Voraussetzungen für den großen Schadensersatzanspruch oder die Wandelung zu schaffen.b) Ein Vergleich aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem Mängel des Wohnungseigentums abgegolten werden, lässt die bereits entstandenen Ansprüche der Erwerber unberührt, vom Veräußerer großen Schadensersatz oder Wandelung zu verlangen.