OLG Celle - Urteil vom 21.04.2016
16 U 140/15
Normen:
BGB § 433 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 147/13

Rechte des Käufers einer Immobilie bei Abweichung der im Exposé angegebenen Wohnfläche

OLG Celle, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 16 U 140/15

DRsp Nr. 2016/19865

Rechte des Käufers einer Immobilie bei Abweichung der im Exposé angegebenen Wohnfläche

1. Zwar führt eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes in einem Exposé, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S. von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH - V ZR 78/14 - 06.11.2015). Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Angaben handelt (hier: Veräußerbarkeit einer abzuteilenden Grundstücksfläche und Angabe einer bestimmten Wohnfläche), die die Beschaffenheit des Grundstücks betreffen, deren Vorhandensein ein Käufer i.S. von § 434 Abs. 1 S. 3 BGB bei Abschluss des Kaufvertrages erwarten konnte. 2. Ist im Exposé angegeben, dass eine Teilfläche zu einem bestimmten Kaufpreis veräußert und bebaut werden kann, ergibt jedoch eine Bauvoranfrage, dass die zuständige Gemeindeverwaltung dies verneint und somit möglicherweise das Beschreiten des Verwaltungs- bzw. Rechtsweges erforderlich sein wird, so haftet der Verkäufer gem. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB. 3. Gleiches gilt, wenn die im Exposé angegebene Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% überschreitet.