SchlHOLG - Urteil vom 12.02.2016
17 U 66/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 155; BGB § 157; BGB § 433; BGB § 434;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 5/14

Rechte des Käufers eines fabrikneuen Pkw bei Lieferung eines 3- anstelle eines 5-türigen Fahrzeugs

SchlHOLG, Urteil vom 12.02.2016 - Aktenzeichen 17 U 66/15

DRsp Nr. 2016/5108

Rechte des Käufers eines fabrikneuen Pkw bei Lieferung eines 3- anstelle eines 5-türigen Fahrzeugs

1. Kommt es infolge der Verwendung eines vom Verkäufer eingeführten und nicht nachweisbar erläuterten Chiffrierkürzels in der Bestellung eines Neufahrzeugs zur Auslieferung eines 3-Türers, obgleich der Käufer von der Bestellung eines 5-Türers ausgegangen ist, kommt ein "Scheinkonsens" als Unterfall eines Dissenses (§ 155 BGB) in Betracht.2. Konnte und musste der Verkäufer nach den gesamten Umständen des Verkaufsgesprächs einschließlich der Verkaufspraxis annehmen, dass der Käufer - wie heute auch zumeist - einen 5-Türer erwerben wollte, ist gleichwohl ein Vertrag über den Erwerb eines 5-Türers zustande gekommen. Orientierungssätze: Lieferung eines durch ein Chiffrierkürzel benannten 3-Türers statt des vom Käufer gewünschten 5-Türers

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. August 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe - 6 O 5/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin 21.962,50 € nebst Zinsen in Höhe von 0,5 % für den Zeitraum vom 6. Oktober bis zum 4. Dezember 2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2013 beträgt.