LG Berlin vom 02.02.2006
67 S 345/05
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 536 Abs. 2; BGB § 536a Abs. 1 S. 1; BGB § 536b S. 1; BGB § 556 Abs. 3; BGB § 556a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MM 2007, 333

Rechte des Mieters bei Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche

LG Berlin, vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 67 S 345/05

DRsp Nr. 2009/7384

Rechte des Mieters bei Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche

1. Weicht die mit "ca. 40 qm" vereinbarte von der tatsächlichen, ca. 28 qm betragenden Wohnfläche um 30 % ab, so ist der Mieter in diesem Umfang zur Mietminderung berechtigt. 2. Es gereicht ihm auch nicht zum Verschulden, dass ihm bei der Besichtigung der Wohnung die Abweichung nicht aufgefallen ist, da er nicht gehalten ist, die Angaben des Vermieters nachzumessen. 3. Die Betriebskosten sind ebenfalls nach der tatsächlichen und nicht nach der vereinbarten Wohnfläche umzulegen.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 536 Abs. 2; BGB § 536a Abs. 1 S. 1; BGB § 536b S. 1; BGB § 556 Abs. 3; BGB § 556a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
MM 2007, 333