AG Köln vom 20.06.2006
223 C 8/06
Normen:
BGB § 536a Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZM 2007, 161

Rechte des Mieters bei Austausch eines maroden Garagentors

AG Köln, vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 223 C 8/06

DRsp Nr. 2009/7785

Rechte des Mieters bei Austausch eines maroden Garagentors

Ist das Tor einer gemieteten Garage marode und lässt der Mieter dieses austauschen, so steht ihm nur dann ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn der Vermieter sich im Verzug befand. War die Anschrift dem Mieter nicht bekannt, so ist der Verzug nur dann entbehrlich, wenn er Nachforschungen zur Ermittlung der Anschrift des Vermieters angestellt hat. Dazu gehör auch der Versuch, den Vermieter durch die teilweise oder vollständige Einstellung der Mietzahlung zu bewegen, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Ist dies nicht geschehen, so steht dem Mieter kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den Austausch des Garagentors zu.

Normenkette:

BGB § 536a Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen
NZM 2007, 161