Rechte des Mieters bei Leerstand zahlreicher Wohnungen
AG Berlin-Neukölln, vom 06.02.1990 - Aktenzeichen 11 C 575/89
DRsp Nr. 2009/7721
Rechte des Mieters bei Leerstand zahlreicher Wohnungen
Stehen in einem zum Abriss bestimmten Mietshaus die meisten Wohnungen bereits leer, so ist der Vermieter gegenüber den verbliebenen Mietern verpflichtet, die übrigen Wohnungen zur Vermeidung von Frostschäden an den Wasserleitungen frostfrei zu halten und im Übrigen mit mindestens 10 Grad Celsius zu beheizen.