AG Berlin-Neukölln vom 06.02.1990
11 C 575/89
Normen:
BGB § 536 a.F.;
Fundstellen:
MM 1991, 197

Rechte des Mieters bei Leerstand zahlreicher Wohnungen

AG Berlin-Neukölln, vom 06.02.1990 - Aktenzeichen 11 C 575/89

DRsp Nr. 2009/7721

Rechte des Mieters bei Leerstand zahlreicher Wohnungen

Stehen in einem zum Abriss bestimmten Mietshaus die meisten Wohnungen bereits leer, so ist der Vermieter gegenüber den verbliebenen Mietern verpflichtet, die übrigen Wohnungen zur Vermeidung von Frostschäden an den Wasserleitungen frostfrei zu halten und im Übrigen mit mindestens 10 Grad Celsius zu beheizen.

Normenkette:

BGB § 536 a.F.;
Fundstellen
MM 1991, 197