Rechte des Mieters bei Ruhestörungen durch lautstarke Auseinandersetzungen von Nachbarn
LG Duisburg, vom 15.03.1988 - Aktenzeichen 7 S 252/87
DRsp Nr. 2009/7167
Rechte des Mieters bei Ruhestörungen durch lautstarke Auseinandersetzungen von Nachbarn
Kommt es immer wieder durch lautstarke Auseinandersetzungen von Nachbarn im Haus zu nächtlichen Ruhestörungen, so ist der Mieter nach erfolgloser Abmahnung, die nicht zwingend schriftlich ausgesprochen werden muss, zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.