Rechte des Mieters bei Undichtigkeit des Dachstuhls
AG Berlin-Neukölln, vom 19.02.1990 - Aktenzeichen 13 C 483/89
DRsp Nr. 2009/7722
Rechte des Mieters bei Undichtigkeit des Dachstuhls
Hat ein Mieter eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter erwirkt, um das weitere Eindringen von Wasser durch den undichten Dachstuhl zu verhindern, so ist der Vermieter verpflichtet, die Anwalts- und Gerichtskosten zu ersetzen.