OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.11.2013
I-10 U 37/13
Normen:
BGB § 273; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
MietRB 2014, 135

Rechte des Mieters bei unterbliebener Abrechnung über die Betriebskosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen I-10 U 37/13

DRsp Nr. 2014/2682

Rechte des Mieters bei unterbliebener Abrechnung über die Betriebskosten

Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann ein Mieter die Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nicht mit der Begründung verlangen, der Vermieter habe über diese nicht abrechnet, wenn es ihm zuvor möglich war, ein ordnungsgemäßen Verhalten des Vermieters durch teilweisen oder vollständigen Einbehalt der Vorauszahlungen zu erzwingen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Mieter nach Kündigung des Mietverhältnisses die Nutzung der vermieteten Räume über Jahre fortgesetzt hat und dabei sowohl die vereinbarte Miete als auch die Nebenkostenvorauszahlungen entrichtet hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das am 25.01.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf einschließlich der Kostenentscheidung mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass im Tenor die Worte

"abzüglich aufgerechneter 2 345,26 €" entfallen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 2/5 und hat der Beklagte 3/5 zu tragen.

Dieses und das am 25.01.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.