I.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klägerin kann nämlich keine Nebenkosten-Vorauszahlungen mehr beanspruchen.
1.
Das Landgericht hat der Klägerin Mietzinsen in Höhe von 23.004,30 DM für die Monate September 1999 bis Februar 2000 und von 3.924 DM für den Monat März 2000 zugesprochen. Hierin sind monatlich 1.136 DM (850 DM + 16 % Mehrwertsteuer und weitere 150 DM) Nebenkostenvorauszahlungen enthalten. Diese stehen der Klägerin nicht zu. Ferner haben die Parteien hinsichtlich eines Betrages von 5.686 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 2000 übereinstimmend die Erledigung in der Hauptsache erklärt. Insoweit fallen die Kosten dem Beklagten zur Last.
a)
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