Rechte des Mieters bei Verzug des Vermieters mit der Beseitigung eines Wasserschadens
AG Berlin-Charlottenburg, vom 20.03.1990 - Aktenzeichen 16b C 468/89
DRsp Nr. 2009/7743
Rechte des Mieters bei Verzug des Vermieters mit der Beseitigung eines Wasserschadens
Befindet der Vermieter sich mit der Beseitigung der Durchfeuchtung einer Mietwohnung nach einem Rohrbruch in Verzug, so kann der Mieter die zur Austrocknung der Wohnung aufgewendeten Kosten für die Anmietung von Trockengeräten und den verbrauchten Strom vom Vermieter als Schaden ersetzt verlangen.