AG Berlin-Charlottenburg vom 20.03.1990
16b C 468/89
Normen:
BGB § 538 Abs. 2 a.F.;
Fundstellen:
MM 1994, 103

Rechte des Mieters bei Verzug des Vermieters mit der Beseitigung eines Wasserschadens

AG Berlin-Charlottenburg, vom 20.03.1990 - Aktenzeichen 16b C 468/89

DRsp Nr. 2009/7743

Rechte des Mieters bei Verzug des Vermieters mit der Beseitigung eines Wasserschadens

Befindet der Vermieter sich mit der Beseitigung der Durchfeuchtung einer Mietwohnung nach einem Rohrbruch in Verzug, so kann der Mieter die zur Austrocknung der Wohnung aufgewendeten Kosten für die Anmietung von Trockengeräten und den verbrauchten Strom vom Vermieter als Schaden ersetzt verlangen.

Normenkette:

BGB § 538 Abs. 2 a.F.;
Fundstellen
MM 1994, 103