LG Berlin vom 01.09.1989
63 S 46/87
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1990, 257

Rechte des Mieters bei Wasserschaden an einer Wand

LG Berlin, vom 01.09.1989 - Aktenzeichen 63 S 46/87

DRsp Nr. 2009/7711

Rechte des Mieters bei Wasserschaden an einer Wand

Ist eine Wand eines Raums von einem Wasserschaden betroffen und die ursprüngliche Mustertapete nicht mehr zu beschaffen, so ist der Vermieter verpflichtet, den gesamten Raum neu tapezieren zu lassen. Die Neutapezierung der betroffenen Wand mit einer anderen, wenn auch farblich abgestimmten Tapete, darf der Mieter als unzulässige Teilleistung ablehnen.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1990, 257