OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2009
I-24 U 179/08
Normen:
BGB § 535; BGB § 543; BGB § 545;
Fundstellen:
MietRB 2010, 37
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 36/07

Rechte des Mieters einer Lagerhalle bei anderweitiger Vermietung von Park-und Zufahrtflächen durch den Vermieter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen I-24 U 179/08

DRsp Nr. 2009/23234

Rechte des Mieters einer Lagerhalle bei anderweitiger Vermietung von Park-und Zufahrtflächen durch den Vermieter

1. Der Mieter kann den Mietvertrag ohne vorausgehende Abmahnung kündigen, wenn ihm der Vermieter den Gebrauch zwar nur teilweise, aber dauerhaft entzieht und diesen Mangel hartnäckig leugnet (hier: anderweitige Vermietung von Park- und Zufahrtsflächen vor Lagerhalle). 2. § 545 Abs. 1 BGB kann in Geschäftsraum-Mietverträgen wirksam durch eine Formularklausel abbedungen werden. 3. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses durch schlüssiges Verhalten der Vertragspartner nach Ende der Mietzeit ist nicht anzunehmen, wenn der Vermieter den geltend gemachten Gebrauchsentzug nicht abstellt, der Mieter auf die Beseitigung des Mangels nicht verzichtet und auch die Miete nicht zahlt.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und des Rechtsmittels des Klägers das am 19. August 2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 3.249,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.218,56 EUR seit dem 03. Februar 2003 und aus weiteren 1.031,23 EUR seit dem 03. März 2003 zu zahlen.