Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und des Rechtsmittels des Klägers das am 19. August 2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 3.249,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.218,56 EUR seit dem 03. Februar 2003 und aus weiteren 1.031,23 EUR seit dem 03. März 2003 zu zahlen.
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