Rechte des Mieters hinsichtlich des Zutritts unbefugter Personen
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 22.02.1990 - Aktenzeichen 11 C 198/89
DRsp Nr. 2009/7709
Rechte des Mieters hinsichtlich des Zutritts unbefugter Personen
Zur Verhinderung des Zutritts unbefugter Personen ist der Vermieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Haustüren, durch die innerhalb der Mietsache liegende Gewerberäume zu erreichen sind, nach 20 Uhr geschlossen gehalten werden. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, den Zutritt zum Hofraum vollständig zu unterbinden.