AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg vom 22.02.1990
11 C 198/89
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1990, 232

Rechte des Mieters hinsichtlich des Zutritts unbefugter Personen

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 22.02.1990 - Aktenzeichen 11 C 198/89

DRsp Nr. 2009/7709

Rechte des Mieters hinsichtlich des Zutritts unbefugter Personen

Zur Verhinderung des Zutritts unbefugter Personen ist der Vermieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Haustüren, durch die innerhalb der Mietsache liegende Gewerberäume zu erreichen sind, nach 20 Uhr geschlossen gehalten werden. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, den Zutritt zum Hofraum vollständig zu unterbinden.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1990, 232