OLG Koblenz - Urteil vom 18.06.2013
3 U 972/12
Normen:
BGB § 581 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 490/11

Rechtliche Einordnung der Überlassung einer Milchreferenzmenge; Auslegung einer Verlängerungsklausel

OLG Koblenz, Urteil vom 18.06.2013 - Aktenzeichen 3 U 972/12

DRsp Nr. 2013/17736

Rechtliche Einordnung der Überlassung einer Milchreferenzmenge; Auslegung einer Verlängerungsklausel

1. Die Vereinbarung hinsichtlich der Überlassung der Milch-Referenzmenge stellt einen Pachtvertrag im Sinne einer Rechtspacht dar.2. Enthält der Übertragungsvertrag hinsichtlich der Überlassung der Milch-Referenzmenge eine Befristung, wonach sich die befristete Vereinbarung um einen weiteren Zwölfmonatszeitraum verlängert, sofern der Überlasser und Übernehmer keine abweichende Regelung treffen, so ist diese Vereinbarung nicht im Sinne einer Verlängerungssystematik dahingehend auszulegen, dass sich die Vertragslaufzeit zukünftig um jeweils einen weiteren Zwölfmonatszeitraum verlängert

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 23. Juli 2012 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.503,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2011 sowie weitere anteilige vorgerichtliche Kosten in Höhe von 211,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 68/100 und der Beklagte 32/100.

3.